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Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster in der Sitzung am 09. Dezember 2010 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuld
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig,
so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gelten den Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebüh-renschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an
Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf.
Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Reihengrabstätte
a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 150,00 Euro
b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 1.000,00 Euro
c) für Särge über 1,20 m
in Rasenlage für 25 Jahre einschl. Rasenunterhaltung 1.500,00 Euro
2.
a) Wahlgrabstätte für 25 Jahre
– je Grabbreite - 1.000,00 Euro
b) Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre
– je Grabbreite - 1.100,00 Euro
3. Rasen-Wahlgrabstätte für 25 Jahre
– je Grabbreite – 1600,00 Euro
4. Urnenwahlgrabstätte am Mausoleum für 20 Jahre
– je Grabbreite – 900,00 Euro
5. Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten für 20 Jahre
– je Grabbreite – 1.000,00 Euro
6. Urnenwahlgrabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
– je Grabbreite – 1.000,00 Euro
7. Urnengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
ohne eigene Grabpflege
– je Grabbreite – 1.300,00 Euro
8. Baumgrabstätte für 20 Jahre für 4 Urnen
einschl. Rasenunterhaltung 4000,00 Euro
9. Für die zusätzliche Beisetzung
einer Urne oder eines Kindersarges in
einer Reihen- oder Wahlgrabstättegrabstätte 100,00 Euro
10. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite pro Jahr die Hälfte der jährlichen Nutzungsgebühr von 2.- 6. und 8. 12. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 6 und 8 berechnet. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Die Gebührenerhebung erfolgt monatsgenau.
II. Verwaltungsgebühren
1. Für die Ausstellung einer Graburkunde
und Überlassung der Friedhofssatzung 15,00 Euro
2. Für die Umschreibung einer Graburkunde
auf den Namen anderer Berechtigter 15,00 Euro
3. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur
Aufstellung
a) eines stehenden Grabmals einschließlich
der Prüfung der Standfestigkeit 100,00 Euro
b) eines liegenden Grabmals 10,00 Euro
c) von Grabeinfassungen aus Stein 10,00 Euro
4. Für die Entscheidung über Anträge
auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden 20,00 Euro
III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m 120,00 Euro
b) Särge über 1,20 m 600,00 Euro
2. Für eine Urnenbeisetzung 250,00 Euro
IV. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Sarg 120,00 Euro
Benutzung des Kühlraumes wenn die Bestattung auswärts erfolgt
einschl. Kosten für die normale Reinigung
Pro Tag 24,00 Euro
Mindestens 120,00 Euro
2. Gebühr für die Benutzung der
Friedhofskapelle, je Trauerfeier 150,00 Euro
einschl. Kosten für die normale Reinigung
Für kirchliche Trauerfeiern anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes der Ev. Kirche in Deutschland wird diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde getragen.
V. Gebühren für Ausgrabungen
Für die Ausgrabung einer Leiche oder Urne wird die Gebühr nach Aufwand erhoben.
VI. Grabpflege und Erdarbeiten
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten und Grabstellenauflösungen richten sich nach den jeweiligen Preisen und Löhnen des gewerblichen Friedhofteiles.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.*
(*Anmerkung: Hier können die Kosten für Beleuchtung, Heizung und Reinigung der Friedhofskapelle aufgeführt werden, vgl. IV. 2.)
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11. September 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchlichen Verwaltungszentrums des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 10.02.2011 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Wilster, den 11.02.2011
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
- Der Kirchenvorstand -
Vorsitzende Ulrike Dittmann Mitglied Pastorin Telse-Möller-Göttsche
Hinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
amtlich bekannt gemacht durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.kirche.wilster.de/friedhof. Die Veröffentlichung erfolgte unter vorherigem Hinweis in Wilsterschen Zeitung
am 14. Februar 2011.
Vorsitzende Ulrike Dittmann Mitglied Pastorin Telse Möller-Göttsche
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